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uns | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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der
WA Notstromtechnik: Stand 02|2003
- Allgemeines
- Unseren
Lieferungen liegen diese Verkaufsbedingungen
zugrunde. Mündliche Nebenabreden,
nachträgliche Vertragsänderungen,
die Anerkennung von Geschäftsbedingungen
des Käufers sowie die Zusicherung
von Eigenschaften des Liefergegenstandes
bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
- Die
fehlerhafte Übermittlung von Fax-Bestellungen,
telefonischen oder fernschriftlichen
Bestellungen sowie Weisungen geht
auf Gefahr des Käufers.
- Nebenleistungen
im Zusammenhang mit der Lieferung
des Liefergegenstandes übernehmen
wir, wenn dies schriftlich vereinbart
wird. Hierfür gelten gleichfalls
diese Verkaufsbedingungen, soweit
nicht im Einzelfall für solche Leistungen
besondere Bedingungen vereinbart
werden.
- Vertragsabschluß
- Unsere
Angebote sind freibleibend. An Angeboten,
Zeichnungen, technischen Informationen
und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nur nach
unserer vorherigen Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
- Der
Käufer ist an seine Bestellung nach
deren Eingang bei uns gebunden.
Der Abschluss des Kaufvertrages
erfolgt durch unsere schriftliche
Bestätigung oder Rechnung. Verbindlich
für den Umfang der Lieferung ist
unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
sofern der Käufer etwaigen Abweichungen
gegenüber der Bestellung nicht unverzüglich
widerspricht. Vertragsänderungen
und Ergänzungen sind für uns nur
bindend, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
- Technische
Daten, Betriebskosten, Verbrauchswerte,
Leistungen, Gewichte, Abmessungen
usw. sind nur Annährungswerte. Leistungen,
Drehzahlen, Verbrauchswerte usw.
bei Motoren gelten durch die Prüfstandsergebnisse
des Herstellerwerkes als nachgewiesen.
Es gelten die Deutschen Industrienormen
(DIN).
- Konstruktions-,
Form- und Materialänderungen des
Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten,
sofern der Liefergegenstand dadurch
nicht grundlegend verändert wird
und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
- Die
Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Vertrag auf
Dritte bedarf unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung.
- Preise
- Die
Preise sind in EURO der Deutschen
Bundesbank (EUR) berechnet; sie
gelten netto ohne Skonto oder sonstigen
Nachlass ab Lieferwerk. Verpackungs-,
Versicherungs-, Zoll- und etwaige
andere Kosten, wie zum Beispiel
für Konsulatsbescheinigungen und
Ursprungszeugnisse, gehen zu Lasten
des Käufers.
Zur
Berechnung kommen die am Tage
der Lieferung gültigen Preise;
bei Auslieferung des Liefergegenstandes
in der Bundesrepublik Deutschland
ist vom Käufer zusätzlich die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
- Zahlungsbedingungen
- Zahlungen
sind ohne jeden Abzug in EURO -
sofern nichts anderes vereinbart
wurde - wie folgt zu leisten:
- 1/3
des Gesamtkaufpreises bei Abschluss
des Kaufvertrages.
- 2/3
bei Meldung der Versandbereitschaft
der einzelnen Lieferungen.
- Zahlungen
können mit schuldbefreiender Wirkung
nur an uns oder an von uns ausdrücklich
mit Inkassovollmacht versehene Personen
geleistet werden. Bankgebühren gehen
zu Lasten des Käufers. Anzahlungen
werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
- Gegen
unsere Ansprüche kann der Käufer
nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Werden
Zahlungen später als vereinbart
geleistet, werden unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Ansprüche Zinsen in
Höhe von 9,26 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch in Höhe von 7
%, sowie die nachweisbaren zusätzlichen
Finanzierungskosten berechnet.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle
Liefergegenstände bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher
Verpflichtungen aus unserer Geschäftsverbindung
mit dem Käufer unser Eigentum (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
- Jede
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
sowie ihre Verbindung mit fremden
Sachen durch den Käufer oder Dritte
erfolgt für uns. An neu entstehenden
Sachen, die als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Ziffer V gelten, steht
uns das Miteigentum entsprechend
dem Wert des Liefergegenstandes
zu.
- Wir
sind mit einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware durch den Käufer
im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes widerruflich
und vorbehaltlich der Regelung in
Ziff. (8) einverstanden. Die Verpfändung
oder Sicherungsübertragung ist ihm
untersagt. Der Käufer tritt seine
Forderungen aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware schon jetzt an
uns zur Sicherung unserer Ansprüche
und bis zu dieser Höhe ab.
Der
Käufer ist bis auf Widerruf zum
Einzug der uns abgetretenen Forderungen
berechtigt und verpflichtet. Stellt
der Käufer seine Zahlungen eine,
erlischt diese Einziehungsermächtigung
auch ohne ausdrücklichen Widerruf.
- Wir
werden die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen
insoweit - nach unserer Wahl - freigeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um 20 % übersteigt.
- Der
Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
für uns sorgfältig zu verwahren,
im technisch einwandfreien Zustand
zu erhalten und erforderlich werdende
Reparaturen sofort durchführen zu
lassen.
- Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
hat der Käufer die Vorbehaltsware
auf unser Verlangen in Höhe der
bestehenden Restschuld gegen alle
Gefahren in dem von uns angegebenen
Umfang zu versichern mit der Maßgabe,
daß die Rechte aus der Versicherung
uns zustehen. Wir haben Anspruch
auf verkehrsüblichen Sicherungsschein.
- Bei
Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen
der Eigentümerinteressen hat uns
der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Kommt
der Käufer seinen Zahlungs- und
Versicherungspflichten oder den
sich aus dem Eigentumsvorbehalt
einschließlich der Forderungsabtretung
ergebenden Verpflichtungen nicht
nach, geht uns infolge des Verhaltens
des Käufers eine der im Sicherungsschein
vorgesehenen Mitteilungen des Versicherers
zu, stellt der Käufer seine Zahlungen
ein oder wird über sein Vermögen
das gerichtliche Vergleichsverfahren
oder der Konkurs eröffnet, so ist
die gesamte Restschuld fällig, auch
soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen, und erlischt eine etwaige
Veräußerungsbefugnis des Käufers
nach Ziff. (3). Wird die gesamte
Restschuld nicht sofort bezahlt,
so erlischt das Gebrauchsrecht des
Käufers an der Vorbehaltsware. Wir
sind dann berechtigt, sofort die
Herausgabe der Vorbehaltsware unter
Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts
zu verlangen und sie beim Käufer
abzuholen. Die Inbesitznahme von
Vorbehaltsware, an der Miteigentumsrechte
Dritter bestehen, erfolgt durch
uns zugleich für die Miteigentümer.
Alle durch die Inbesitznahme und
Verwertung der Vorbehaltsware entstehenden
Kosten trägt der Käufer. Wir sind
- ggf. im Einvernehmen mit den Miteigentümern
- berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung
des Käufers die in Besitz genommene
Vorbehaltsware nebst Zubehör durch
freihändigen Verkauf oder öffentliche
Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
Der Erlös nach Abzug der Kosten
wird, soweit er nicht einem Dritten
oder uns zur Abdeckung bestehender
Forderungen zusteht, dem Käufer
ausbezahlt.
- Lässt
das Land, in dessen Bereich sich
der Liefergegenstand befindet, den
Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet
es aber dem Lieferer, sich andere
Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten,
so können wir alle Rechte dieser
Art ausüben. De Käufer ist verpflichtet,
auf seine Kosten alle Maßnahmen
zu ergreifen, die erforderlich sind,
um den Eigentumsvorbehalt oder an
dessen Stelle ein anderes Recht
an dem Liefergegenstand wirksam
werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.
- Lieferung
- Die
Lieferung erfolgt ab Lieferwerk.
Teillieferungen sind zulässig. Wir
sind bemüht, die angegebenen Lieferfristen
unter der Voraussetzung einzuhalten,
dass uns alle für eine termingerechte
Auftragsabwicklung erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig zugehen und
der Käufer auch seine sonstigen
vertraglichen Verpflichtungen (z.
B. Anzahlungen, Akkreditiv- Gestellungen
etc.) erfüllt. Bei nicht rechtzeitiger
Erfüllung der Vertragspflichten
des Käufers oder bei einer durch
den Käufer verursachten Unterbrechung
der vertragsbedingten Arbeiten sind
wir berechtigt, die Lieferfrist
entsprechend zu verlängern. Die
Lieferfrist verlängert sich ferner
angemessen beim Eintritt von Ereignissen,
die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten
liegen (z. B. Streiks und Aussperrungen,
Betriebsstörungen und Verzögerungen
durch Zulieferanten sowie Fälle
höherer Gewalt). Wir verpflichten
uns, solche Ereignisse dem Käufer
mitzuteilen. Vorbezeichnete Ereignisse
sind auch dann nicht von uns zu
vertreten, wenn sie während eines
Verzuges entstehen. Verzögert
sich die Lieferung durch derartige
Ereignisse um mehr als 6 Monate,
sind der Käufer und wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
- Geraten
wir um mehr als 6 Wochen in Verzug,
hat der Käufer das Recht, uns eine
angemessene Nachfrist zu setzen.
Wird der Liefergegenstand bis zum
Ablauf der Nachfrist nicht geliefert,
so kann der Käufer durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten
und etwaige Anzahlungen mit 5 %
Zinsen zurückverlangen. Bei teilweisem
Leistungsverzug ist das Rücktrittsrecht
auf die Teilleistung beschränkt,
soweit dies dem Käufer zuzumuten
ist.
- Wir
behalten uns vor, dem Käufer einen
Liefergegenstand eines anderen Baumusters
oder Typs anzubieten, falls das
bestellte Baumuster oder der bestellte
Typ zum vorgesehenen Liefertermin
nicht mehr hergestellt wird. Eine
Verpflichtung auf Lieferung des
ursprünglich bestellten Liefergegenstandes
oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
besteht für uns nicht.
- Übernahme
- Die
Übernahme des Liefergegenstandes
erfolgt mit Beginn der Verladung
im Lieferwerk.
- Der
Liefergegenstand wird von uns einer
Prüfung unterzogen. Der Käufer kann
zusätzlich zu dieser Prüfung bestimmte
Erprobungen von uns durchführen
lassen. Zusätzliche, vom Käufer
gewünschte Erprobungen sind - bei
Abschluss des Kaufvertrages - mit
uns zu vereinbaren und werden von
uns gegen Berechnung durchgeführt.
Will
der Käufer oder ein von ihm Beauftragter
an der Prüfung oder den eventuell
durchzuführenden Erprobungen teilnehmen,
muß er uns diese Absicht spätestens
vier Wochen vor dem voraussichtlichen
Liefertermin schriftlich mitteilen.
Die Teilnahme erfolgt auf Gefahr
des Käufers, d.h. verursachte
oder erlittene Schäden gehen zu
seinen Lasten.
- Gerät
der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung
mit der Übernahme des Liefergegenstandes
oder der Erteilung der Versandvorschrift
oder der Erfüllung der vereinbarten
Zahlungen oder der Stellung der
vereinbarten Sicherheit in Verzug,
so sind wir nach Setzung einer Nachfirst
von vier Wochen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung oder wegen
nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen.
Im letzteren Falle sind wir berechtigt,
entweder unter Ausschluss der Geltendmachung
des höheren Schadens ohne Nachweis
15 % des Kaufpreises als Entschädigung
oder Ersatz des uns tatsächlich
entstandenen Schadens zu fordern.
Machen wir von diesem Recht keinen
Gebrauch, so haben wir - unbeschadet
unserer sonstigen Rechte - die Befugnis,
über den Liefergegenstand frei zu
verfügen und an dessen Stelle in
angemessener Frist einen gleichartigen
Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen
zu liefern.
- Versand
- Der
Versand erfolgt ab Lieferwerk nach
bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit
für billigste Verfrachtung.
- Die
Gefahr der Verschlechterung und
des Unterganges trägt ab Beginn
der Verladung im Lieferwerk der
Käufer. Ist der Liefergegenstand
versandbereit und verzögert sich
die Versendung aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben. so
geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Diese gilt
auch für Teillieferungen.
- Die
Verpackung wird zu den Selbstkosten
berechnet. Firmeneigene Ladegeräte,
wie Behälter und Paletten, bleiben
unser Eigentum. Der Käufer wird
diese Gegenstände pfleglich behandeln
und sie kostenfrei zurücksenden.
- Eine
Versicherung für Land-, See- und
Lufttransporte wird von uns auf
Rechnung des Käufers auf Wunsch
abgeschlossen. Die Kosten gehen
zu Lasten des Käufers.
- Gewährleistung
- Wir
leisten Gewähr für eine dem jeweiligen
Stand der Technik des Typs des neuen
Liefergegenstandes entsprechende
Fehlerfreiheit während 12 Monate
ab Inbetriebnahme, höchstens bis
zu 2000 Betriebsstunden. Die Gewährleistung
endet in jedem Fall 15 Monate nach
Anzeige der Versandbereitschaft.
Gebrauchte Aggregate zur Stromerzeugung
werden unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft.
Gewährleistungsverpflichtungen
bestehen nicht, wenn der aufgetretene
Fehler auf folgenden Ursachen beruht:
- natürlicher
Verschleiß, unsachgemäße Behandlung,
unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung,
ungenügender Korrosionsschutz,
Gewalteinwirkung, unsachgemäßer
Einbau, chemische, elektrische
oder sonstige schädliche Einflüsse;
- wenn
der Liefergegenstand von fremder
Seite oder durch Einbau oder
Anbau von Teilen fremder Herkunft
verändert worden ist;
- wenn
der Käufer unsere Bedienungs-,
Wartungs- und Betriebsvorschriften
nicht befolgt;
- wenn
der Liefergegenstand anderen
als den vereinbarten Verwendungszwecken
zugeführt wird;
- wenn
der Liefergegenstand unter außergewöhnlichen,
uns bei Bestellung nicht schriftlich
bekannt gegebenen Betriebsverhältnissen
eingesetzt wird.
- Leistungen
nach diesem Abschnitt setzen
voraus, dass der Käufer seinen
vertraglichen Verpflichtungen
nachkommt und den Fehler unverzüglich
nach Feststellung schriftlich
unter Angabe der Fabriknummer
des Liefergegenstandes bei uns
geltend macht.
- Liegt
ein von uns anerkannter Fehler
vor, gilt folgendes:
- Die
fehlerhaften Teile und
die durch diese an anderen
Teilen des Liefergegenstandes
verursachten Schäden werden
nach unserer Wahl im Lieferwerk,
bei einer von uns benannten
Werkstatt oder am Einsatzort
kostenlos repariert oder
ersetzt Nachbesserung.
- Wenn
eine Nachbesserung durch
uns für den Käufer nicht
zumutbar ist, kann mit
unserer Zustimmung eine
Nachbesserung durch den
Käufer oder einen Dritten
erfolgen. Wir ersetzen
die Aufwendungen maximal
in der Höhe, die wir im
Falle eigener Nachbesserung
gehabt hätten.
- Im
Falle der Nachbesserung
im Lieferwerk oder in
der von uns benannten
Werkstatt hat der Käufer
die beanstandeten Teile
- Erforderlicherweise
den kompletten Liefergegenstand
- an das Lieferwerk oder
an die Werkstatt auf seine
Kosten einzuschicken.
Bei einer Einsendung innerhalb
der ersten sechs Monate
ab Übernahme erstatten
wir dem Käufer die Kosten
des günstigsten Versandes.
- Im
Falle der Nachbesserung
am Einsatzort sind unserem
Personal die erforderlichen
Arbeitskräfte und Hilfsmittel
unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
- Wir
übernehmen die Frachtkosten
des billigsten Versandes
der nachgebesserten oder
als Ersatz gelieferten
Teile.
- Die
Kosten für Aus- und Einbau
des kompletten Liefergegenstandes
sowie weitere Nebenkosten
übernehmen wir nicht.
- Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
- Ist
eine Nachbesserung zwar
möglich, jedoch mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden,
erfolgt anstelle der Nachbesserung
ein angemessener Preisnachlass,
wenn der Käufer den Liefergegenstand
in einer ihm zumutbaren
Weise auch ohne Beseitigung
des Fehlers für den vorgesehenen
Verwendungszweck einsetzen
kann.
- Wenn
der Fehler nicht beseitigt
werden kann oder für den
Käufer weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar sind, kann
der Käufer anstelle der
Nachbesserung Wandlung
(Rückgängigmachung des
Kaufvertrages) oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises)
verlangen. Ein Anspruch
auf Ersatz des Liefergegenstandes
besteht nicht.
- Haftung
Unmittelbarer
oder mittelbarer Schaden, gleich aus
welchem Rechtsgrund (auch aus positiver
Vertragsverletzung und unerlaubter
Handlung), wird nur bei unserem eigenen
groben Verschulden oder bei groben
Verschulden eines unserer leitenden
Angestellten ersetzt. Ansprüche gegen
unsere Betriebsangehörigen oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen werden ausgeschlossen,
soweit wir selbst nicht haften.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort
für unsere Lieferungen ist Wallenhorst.
- Gerichtsstand
- Für
sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
(einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen)
ist ausschließlicher Gerichtsstand
Osnabrück. Wir sind berechtigt,
auch am Wohnsitz oder Sitz des Käufers
Klage zu erheben.
- Es
gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der
Einheitlichen Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen und über
den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
Für die Auslegung ist der deutsche
Wortlaut maßgebend.
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