| Stromeinspeisungsgesetz
Gesetz über die Einspeisung
von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche
Netz (Stromeinspeisungsgesetz) Vom 7. Dezember
1990 (BGBl I S. 2633) (BGBl III 754-9) zuletzt
geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730, 734) [Präambel]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung
von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas
oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Nicht erfasst
wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken,
Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen,
in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird,
mit einer installierten Generatorleistung über
5 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die
zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland,
einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne
des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es
sei denn, dass aus diesen Anlagen nicht in ein
Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist
werden kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz
für die allgemeine Versorgung betreiben, sind
verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten
Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und
den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.
Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht
im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden,
trifft diese Verpflichtung das Unternehmen, zu
dessen für die Einspeisung geeignetem Netz die
kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht.
Mehrkosten auf Grund der §§ 2 und 4 können bei
der Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung
zugeordnet und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts
in Ansatz gebracht werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas sowie aus Biomasse mindestens
80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde
aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an alle Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk,
einer Deponiegas- oder einer Klärgasanlage mit
einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur
für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen
Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500
Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht;
dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel
der in den einzelnen Monaten gemessenen höchsten
elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen
Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses
nach Satz 1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie
und Windkraft beträgt die Vergütung mindestens
90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten
Durchschnittserlöses.
(3) Der nach den Absätzen
1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös ist der
in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils
für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte
Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde.
Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen
1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma
zu runden.
§ 4 Härteklausel
(1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden
Kilowattstunden 5 vom Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Kalenderjahr insgesamt über sein Versorgungsnetz
abgesetzten Kilowattstunden übersteigen, ist der
vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem aufnehmenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Mehrkosten,
die durch die diesen Anteil übersteigenden Kilowattstunden
entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten
zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern auch die
Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz
1. Ist ein vorgelagerter Netzbetreiber nicht vorhanden,
so entfällt für diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
bei denen die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn des Kalenderjahres,
das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen folgt,
die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu
diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht
errichtet waren; bei Windkraftanlagen ist insoweit
die Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.
(2) Die Verpflichtungen
nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre
Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung
nach Absatz 1 eine unbillige Härte darstellt.
In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf den
vorgelagerten Netzbetreiber über.
(3) Eine unbillige
Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise
gleichartiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen
hinaus anheben müsste.
(4) Das Bundesministerium
für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag spätestens
im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig
über die Auswirkungen der Härteklausel zu berichten,
dass vor Eintreten der Folgen nach Absatz 1 Satz
3 eine andere Ausgleichsregelung getroffen wird.
§ 4a Selbstverpflichtung
zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege
freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen
zur Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung
treffen.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der
beteiligten Kreise Ziele festlegen, die in angemessener
Frist erreicht werden sollen. Sie wird jeweils
nach zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht
erstatten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen
Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft
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