| Der Deutsche Bundestag hat am 3. März 1999 das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Stromsteuergesetz
(StromStG)
§ 1
Steuergegenstand, Steuergebiet
(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716
der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet
der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von
Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer
ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Kombinierte Nomenklatur
im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur
nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256
S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
(EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 14. November
1997 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) und die bis zum
26. Oktober 1998 zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbraucher
leisten;
2. Eigenerzeuger: Betreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer
Nennleistung von jeweils mehr als 0,7 Megawatt,
soweit sie nicht Versorger im Sinne der Nummer
1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder Notstromaggregate betreiben;
3. Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus,
des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes,
der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft,
die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes zuzuordnen sind;
4. Unternehmen: Kleinste
rechtlich selbständige Einheit, die aus handels-
oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und
bilanziert;
5. Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem
entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A
(Land- und Forstwirtschaft) der Klassifikation
der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes
zuzuordnen sind;
6. Unternehmen im Sinne
der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und
rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und
selbständiger Führung steht;
7. Strom aus erneuerbaren
Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus
Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme,
Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse gewonnen
wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken,
Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen,
in denen der Strom aus Biomasse erzeugt wird,
jeweils mit einer installierten Generatorleistung
über 5 Megawatt.
§ 3
Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,00 Deutsche Mark für eine
Megawattstunde.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet
Letztverbraucher mit Strom versorgen oder als
Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen
oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet
außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf
der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird
auf Antrag vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann nach
Absatz 1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigenerzeuger
oder Letztverbraucher, die weder nach dem Handelsgesetzbuch
noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen
Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen
verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien,
soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Vor Erteilung der
Erlaubnis ist Sicherheit für die voraussichtlich
während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten,
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar
sind.
(4) Die Erlaubnis ist
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach
Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte
Sicherheit nicht geleistet wird.
(5) Bis zum 31. Dezember
1999 gilt die Erlaubnis widerruflich als erteilt.
§ 5
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet
ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher
im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen
wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz
Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern
entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom
zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner
ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger
und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
§ 6
Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich
Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom
entnimmt.
§ 7
Leistung von Strom in das Steuergebiet. Bezieht
ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb
des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch,
daß der Strom durch den Letztverbraucher im Steuergebiet
aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner
ist der Letztverbraucher.
§ 8
Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den
die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner
kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung
wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein
Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine
Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember
des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein
muß. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben,
ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
(3) Bei monatlicher
Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat
(Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalendertag des
folgenden Kalendermonats anzumelden und bis zum
25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Hauptzollamt
zu entrichten.
(4) Bei jährlicher
Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr
(Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden
Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung
der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach
Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres
an das Hauptzollamt zu entrichten.
(5) Scheidet ein Steuerschuldner
während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht
aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer
bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der
dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden.
Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen
Vorauszahlungen nach Absatz 7 ergebender Restbetrag
ist bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats an
das Hauptzollamt zu zahlen.
(6) Bei jährlicher
Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen
Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt
und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten
dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
entstanden ist. Dabei kann die Vorauszahlung um
einen Prozentsatz erhöht oder ermäßigt werden,
der vom Bundesministerium der Finanzen ermittelt
und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Das
Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen
abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom
Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen
erheblich von der zu erwartenden Jahressteuerschuld
abweichen würde.
(7) Die Vorauszahlungen
für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils bis
zum 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats
an das Hauptzollamt zu entrichten.
(8) Wird die Lieferung
von Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 vorgenommen
oder wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
zum Selbstverbrauch oder widerrechtlich nach §
6 entnommen oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 5 verbraucht,
hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 9 Steuerbefreiungen,
Steuerermäßigungen
(1) Strom ist von der Steuer befreit,
1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern im
Sinne des § 2 Nr. 7 erzeugt wird und
a) von Eigenerzeugern als Letztverbraucher oder
b) von Letztverbrauchern aus einem ausschließlich
aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder
einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
2. wenn er vom Letztverbraucher
zur Stromerzeugung entnommen wird.
(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz
von 10,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde,
wenn er
1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die
vor dem 1. April 1999 installiert worden sind,
oder
2. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre
und Bergbahnen, oder im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
entnommen wird und er nicht gemäß Absatz 1 von
der Steuer befreit ist.
(3) Strom unterliegt
einem ermäßigten Steuersatz von 4,00 Deutsche
Mark für eine Megawattstunde, ausgenommen in den
Fällen des Absatz 2, soweit er von Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher
über die Verbrauchsmenge von 50 Megawattstunden
im Kalenderjahr hinaus für betriebliche Zwecke
entnommen wird und er nicht nach Absatz 1 von
der Steuer befreit ist.
(4) Wer von der Steuer
befreiten oder nach Absatz 3 oder Absatz 2 Nummer
2 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der
Erlaubnis. § 4 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Inhaber der
Erlaubnis nach Absatz 4 darf den steuerbegünstigt
entnommenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis
genannten Zweck verbrauchen. Die Steuer entsteht
für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis
genannten Zwecken verbraucht wird, nach dem Steuersatz
des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer
Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten
Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
Für Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen
nach Absatz 2 Nr. 1 entnommen wird, gelten die
Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 10 Erlaß,
Erstattung oder Vergütung
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, für
die ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
im Sinne von § 2 Nr. 3 als Eigenerzeuger (§ 5
Abs. 2) oder als Letztverbraucher (§ 7) Steuerschuldner
geworden oder mit der das Unternehmen als Letztverbraucher
belastet ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen,
erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im
Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Deutsche Mark
übersteigt. Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt
ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes,
das den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen
hat.
(2) Der Erlaß, die
Erstattung oder die Vergütung wird nur insoweit
gewährt, als die Stromsteuer im Kalenderjahr das
1,2-fache des Betrages übersteigt, um den sich
für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den
Rentenversicherungsbeiträgen durch Senkung der
Beitragssätze (§ 1 Beitragssatzgesetz 1999 vom
19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, 3848) bei
entsprechender Anwendung der abgesenkten Beitragssätze
im gleichen Zeitraum des Jahres 1998 vermindert
hätte.
§ 11
Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des
Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten
Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen
Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen
zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
2. zur Sicherung des
Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Erlaubnisverfahren nach §§ 4 und 9 Abs. 4
einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung
näher zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein
zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht entgegenstehen;
3. zur Sicherung des
Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen
nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der
Steuerbefreiung eine Entlastung durch Erlaß, Erstattung
oder Vergütung der Stromsteuer anordnen und das
dafür erforderliche Verfahren regeln;
4. zur Steuervereinfachung
vorzusehen, daß Unternehmen, Betriebe und Personen,
die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare
Vertragspartner leisten, sowie derjenige, der
im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen
anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt,
nicht als Versorger gelten.
5. zur Sicherung des
Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere
über das Verfahren bei Erlaß, Erstattung oder
Vergütung zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung
anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung
oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter
Fristen geltend zu machen ist;
6. Verfahrensvorschriften
zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung,
Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung
der monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der
Geschäftstätigkeit;
7. die nach § 1 Abs.
2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur
neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes
an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit
sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
8. zur Umsetzung der
einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische
Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe
oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen
dieser Personen (Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln
65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S.
1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen,
insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.
§ 12 Erlaß
von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
Artikel 2
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
"§ 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet"
die Angabe "§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung
in Sonderfällen" eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 3 wird die Angabe "980,00 DM"
jeweils durch die Angabe "1 040,00 DM" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "1 080,00 DM" durch
die Angabe "1 140,00 DM" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "620,00 DM" durch
die Angabe "680,00 DM" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird die Angabe "47,60 DM" durch
die Angabe "50,50 DM" ersetzt.
e) In Nummer 7 wird die Angabe "1 863,00 DM" durch
die Angabe "1 966,60 DM" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen
bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz
von 255,70 Deutsche Mark für 1.000 kg,".
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "612,50 Deutsche
Mark" durch die Angabe "650,00 Deutsche Mark"
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren
in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten
Steuersatz von 19,80 Deutsche Mark für 1 MWh.".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe "80,00 Deutsche
Mark" durch die Angabe "120,00 Deutsche Mark"
ersetzt und nach der Angabe "1 000 l" die Angabe
", auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 und 2" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Schweröle"
die Angabe ", auch für begünstigte Zwecke nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "3,60 Deutsche
Mark" durch die Angabe "6,80 Deutsche Mark" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "50,00 Deutsche
Mark" durch die Angabe "75,00 Deutsche Mark" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "36,00 Deutsche
Mark" durch die Angabe "68,00 Deutsche Mark" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
"Personen oder Sachen" durch die Wörter "Personen,
Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem
Zitat "§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" die Angabe
", auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten
Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,"
eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der
Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher
Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung
von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl,
beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung
von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen
Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung,
und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung
und aus Sicherheitsgründen aufgefangen werden;".
5. § 15 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
"Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz
7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines
Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann
von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder
4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für
eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
Hauptzollamts erkennbar sind.".
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 und
4 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
1. für nachweislich
versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen
Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden
ist,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil
in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten
Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen
Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen
oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,
3. für nachweislich
versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb
oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,
4. für nachweislich
versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für
nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase
und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten
Zwecken verwendet worden sind,
5. für Schweröle nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase,
Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999
geltenden Steuersätzen des § 3 versteuert worden
sind oder für die am 1.
April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden
ist und die
a) von Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
vom ........., BGBl. I S. ......), von Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes)
und von Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes),
die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
sind, zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken
oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung
von Strom und Wärme oder
b) von anderen Betreibern
als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung (§
3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder in sonstigen Anlagen
zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme
verwendet worden sind.".
c) Folgende Absätze
3 und 4 werden angefügt:
"(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, die
1.1 a) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
mit einem Jahresnutzungsgrad (§ 3 Abs. 3 Satz
2) von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen
mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen
(GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung, verwendet
worden sind." 120,00 DM
1.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten
Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 32,00 DM
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3,
ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt
sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet
worden sind, 40,00 DM
2. für 1 000 kg Schweröle
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, die
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit
einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 30,00 DM
3. für 1 000 kg Schweröle
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, die
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit
einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 55,00 DM
4. für 1 MWh Erdgas
und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die
4.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70
Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 6,80 DM
4.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten
Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 2,56 DM
4.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3,
ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt
sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet
worden sind, 3,20 DM
5. für 1 000 kg Flüssiggase
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die
5.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70
Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 75,00 DM
5.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten
Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 20,00 DM
5.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3,
ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 5.1 begünstigt
sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet
worden sind, 25,00 DM.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3
Nr. 1.2, 4.2 oder 5.2 die Steuer, die im Kalenderjahr
den Betrag von 1 000,00 DM übersteigt.".
7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
§ 25a
Erlaß, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich
nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen
des § 3 versteuert worden sind oder für die am
1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden
ist und die von einem Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken
verwendet worden sind, wird auf Antrag nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet oder vergütet.
(2) Steuer nach Absatz
1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen
den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder
3 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31.
März 1999 geltenden Fassung und den ab dem 1.
April 1999 geltenden Steuersätzen, vermindert
um den sich aus § 25 Abs. 3 und 4 ergebenden Erlaß-,
Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) Erlaß-, Erstattungs-
oder Vergütungsberechtigt ist das
Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat
und bei dem die Summe der Steuer nach Absatz 1
und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes
im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt,
um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil
an den Rentenversicherungsbeiträgen durch Senkung
der Beitragssätze (§ 1 des Beitragssatzgesetzes
1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, 3848)
bei entsprechender Anwendung der abgesenkten Beitragssätze
im gleichen Zeitraum des Jahres 1998 vermindert
hätte.
(4) Erlassen, erstattet
oder vergütet nach Absatz 1 wird die Steuer, die
im Kalenderjahr den Betrag von 1 000,00 DM übersteigt,
höchstens jedoch bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Summe der Steuer nach Absatz 1 und
der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes
einerseits und dem 1,2-fachen des Betrages nach
Absatz 3 andererseits..
8. § 31 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe "nach den
§§ 3, 4 oder 32 Abs. 1" durch die Angabe "nach
den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1"
ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
werden die Wörter "bei der Verladung von Mineralöl
oder der Entgasung von Transportmitteln" durch
die Wörter "bei der Lagerung oder Verladung von
Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder
der Entgasung von Transportmitteln" ersetzt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe e werden die Wörter
"und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten
ist" durch die Wörter ", die innerhalb vom Hauptzollamt
zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten
ist" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
"5a. zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke abweichend
von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten,
wenn sie zur Erzielung einer höheren Auslastung
für die abwechselnde Nutzung an nicht mehr als
zwei Standorten ausgelegt sind,".
9. § 35 wird wie folgt
gefaßt:
§ 35 Nachversteuerung
(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr.
1, 3 und 4, für die die Steuer nach den bis zum
31. März 1999 geltenden Steuersätzen des § 2 oder
des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist,
unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für
1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 2 60,00 DM
2. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 60,00 DM
3. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
60,00 DM
4. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 2,90 DM
5. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 103,60 DM
6. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a 14,70 DM
7. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b 37,50 DM
8. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 1,10 DM
9. 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
40,00 DM
10. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 3,20
DM
11. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Buchstabe b 25,00 DM
12. 1 000 l Leichtöle und mittelschwere Öle nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 32,00 DM.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Nachsteuer
für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis
12 entsteht am 1. April 1999. Steuerschuldner
ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges
Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in
diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die
Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den
Empfänger über.
(3) Von der Nachsteuer
befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich
der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren
Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen
für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder
in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender
ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder
Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen,
Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften
bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt.
Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle
zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach
§ 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an Dritte abgibt, gilt als
Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern
der eigenen Heizanlage lagert.
(4) Der Steuerschuldner
hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige
Mineralöle bis zum 30. April 1999 eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Mai
1999, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem
Ablauf der Anmeldefrist fällig.".
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 § 11 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. April 1999 in Kraft.
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