| Novellierung
der TA Luft |
|
Erste
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft TA Luft) |
|
| Das
Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Bundesumweltminister
Jürgen Trittin am 26. Juni 2002 die neue
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft (TA Luft) beschlossen. Dabei übernahm
das Kabinett die Maßgabebeschlüsse
des Bundesrats vom 26. April 2002. Die neue
TA Luft wurde am 30. Juli 2002 im Gemeinsamen
Ministerialblatt veröffentlicht und tritt
damit zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft.
|
|
| Die
neue Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft löst die aus dem Jahre 1986
stammende TA Luft ab. Mit der TA Luft 2002
wird den Behörden wieder ein modernes
Instrument zur Luftreinhaltung an die Hand
gegeben, welches zugleich zu mehr Rechtssicherheit
und damit Planungssicherheit bei der Genehmigung
von Anlagen führt. Sie konkretisiert
die Anforderungen, die bei der Genehmigung
von industriellen und gewerblichen Anlagen
von den zuständigen Vollzugsbehörden
zu beachten sind. Dies hilft den Behörden
und der Wirtschaft und dient dem Umweltschutz. |
|
| Wie
die alte TA Luft von 1986 hat die TA Luft
2002 einen Immissions- und einen Emissionsteil. |
|
| Der
Immissionsteil enthält Vorschriften zum
Schutz der Nachbarn vor unvertretbar hohen
Schadstoffbelastungen, z. B. aus Industrieanlagen.
Dabei wird die Anlagenzulassung an europäisches
Recht angepasst. So werden im EU-Recht höchstzulässige
Konzentrationen für einige besonders
bedeutsame Schadstoffe, z. B. Staub und Benzol,
in der Atemluft festgelegt, die auch für
die Genehmigung von Anlagen beachtlich sind.
In der neuen TA Luft wird die Art und Weise
der Berücksichtigung dieser Emissionswerte
bestimmt |
|
| Der
Emissionsteil enthält Grenzwerte zur
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
und legt entsprechende Emissionswerte für
alle relevanten Luftschadstoffe fest. Dabei
werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst,
sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert.
Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen
grundsätzlich an den Stand der Technik
und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen
herangeführt werden. Die Umweltanforderungen
der EU für genehmigungsbedürftige
Anlagen sind medienübergreifend (Luft,
Wasser, Boden) unter gleichzeitiger Berücksichtigung
der Anlagensicherheit, der Energieeffizienz
u.a. betroffener Bereiche. Bei der Umsetzung
hat die Bundesregierung bewusst davon abgesehen,
eine entsprechend umfassende Vorschrift zu
erlassen, weil dies unübersichtlich und
unpraktikabel wäre. Die TA Luft ist weiterhin
eine reine Vorschrift zur Luftreinhaltung.
Allerdings wurde bei der Festlegung der Anforderungen
zur Luftreinhaltung ein besonderes Augenmerk
auf die Zusammenhänge mit den anderen
Bereichen gelegt. |
|
| Mit
der neuen TA Luft wird eine bundeseinheitliche
Praxis bei Genehmigung, wesentlichen Änderungen
und Sanierung genehmigungsbedürftiger
Anlagen sichergestellt. |
|
| Quelle:
Bundesministerium
für Umwelt / Mai 2002 |
|
| Wenn
Sie Fragen zur TA-Luft bezüglich Ihrer
Anlagen bzw. zur Neuplanung von Anlagen haben,
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Über
den folgenden Link können Sie sich
von der Seite des Bundesumweltministeriums
die aktuelle TA-Luft im PDF-Format herunterladen.
"Rechte Mausstaste Ziel speichern unter"
DOWNLOAD
807 KB (239 Seiten)
Begründung
der TA Luft
DOWNLOAD
228 KB (15 Seiten)
|
|