- Schank- und Speisewirtschaften
> mit 400 Gastplätzen
- Beherbergungsbetriebe
mit > 60 Gastbetten
In Beherbergungsbetrieben
gilt:
Bei vorhandener allgemeiner Stromversorgung ist
ein ständiger Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung
in Dauerschaltung zulässig. Bei Netzausfall muss
die Zeitschaltung über einen Treppenhauslicht-Automaten,
ausgelöst über Leuchttaster, wirksam sein, oder
die Batterieanlage muss für 8stündigen Betrieb
ausgelegt sein.
Sicherheitsbeleuchtung
muss in den Gängen der Gaststätte und in den Ausgängen
aus den Gasträumen vorhanden sein.
Sicherheitsbeleuchtung muss auch in Räumen für Ersatzstromaggregate,
HVS und HVA vorhanden sein, sowie in:
- Pausen- und Umkleideräumen
> 50 m2
- Küchen und Waschräumen
> 50 m2
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