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Gesetze | VDE 0108 / 10.89 Teil 5
 
Gaststätten
 
  • Schank- und Speisewirtschaften > mit 400 Gastplätzen
  • Beherbergungsbetriebe mit > 60 Gastbetten

In Beherbergungsbetrieben gilt:

Bei vorhandener allgemeiner Stromversorgung ist ein ständiger Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung zulässig. Bei Netzausfall muss die Zeitschaltung über einen Treppenhauslicht-Automaten, ausgelöst über Leuchttaster, wirksam sein, oder die Batterieanlage muss für 8stündigen Betrieb ausgelegt sein.

Sicherheitsbeleuchtung muss in den Gängen der Gaststätte und in den Ausgängen aus den Gasträumen vorhanden sein.

Sicherheitsbeleuchtung muss auch in Räumen für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA vorhanden sein, sowie in:
  • Pausen- und Umkleideräumen > 50 m2
  • Küchen und Waschräumen > 50 m2