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Gesetze | VDE 0108 / 10.89 Teil 3
 
Geschäftshäuser und Ausstellungsstätten
 
  • Geschäftshäuser mit Verkaufsstätten, die einzeln oder zusammen > 2.000 m2 Nutzfläche
  • Geschäftshäuser mit mehreren Verkaufsstätten, die miteinander in Verbindung stehen > 2.000 m2 Nutzfläche
  • Ausstellungsstätten mit mehreren Ausstellungsräumen, die einzeln oder zusammen > 2.000 m2 Nutzfläche

In Verkaufs- und Ausstellungsräumen sind für die Hinweise auf Rettungswege und Ausgänge Rettungszeichen-Leuchten zu verwenden. Keine Schilder, welche früher nachgehängt wurden.

Bei Geschäftshäusern ist die Sicherheitsbeleuchtung in mehr als 50 m2 großen Ausstellungsräumen erforderlich.

Bei Ausstellungsstätten ist die Sicherheitsbeleuchtung ab 50 m2 in Verkaufsstätten erforderlich.

Zu den Rettungswegen zählen die Hauptausgänge in und die Ausgänge aus den Verkaufs- und Ausstellungsräumen sowie Flure, Treppenhäuser und Rettungsbalkone.

Sicherheitsbeleuchtung muss auch in Räumen für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA vorhanden sein, sowie in:
  • Pausen- und Umkleideräumen > 50 m2
  • Küchen und Waschräumen > 50 m2