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Gesetze | VDE 0108 / 10.89 Teil 2
 
Versammlungsstätten
 
  • Versammlungsstätten mit Bühnen und Szenenflächen > 100 Personen
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, einzeln oder auch zusammen > 200 Personen
  • In Schulen und Museen, wenn einzelne Räume > 200 Personen
  • Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen > 1.000 Personen
  • Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen > 5.000 Personen

Dauerschaltung ist vorgeschrieben für Hinweise auf Rettungswege und die Beleuchtung der Rettungswege außerhalb von Versammlungsräumen, Bühnen und Szenenflächen.

Bei betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, Bühnen und Szenenflächen muss die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung angewendet werden. Türen, Gänge und Stufen müssen jedoch auch bei Verdunkelung durch Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung erkennbar sein. Die Bereitschaftsschaltung darf bei Netzwiederkehr nicht selbsttätig ausschalten. Sie darf nur von Hand am Hauptverteiler der Sicherheitsbeleuchtung ausgeschaltet werden können. Zusätzliche Schaltstellen dürfen im Lichtregieraum vorhanden sein.

In Versammlungsstätten darf kein geschaltetes Dauerlicht angewendet werden.

Sicherheitsbeleuchtung muss auch in Räumen für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA vorhanden sein, sowie in:
  • Rettungswegen
  • Bühnenbetriebswegen > 20 m2
  • Magazinen oder Werkstätten > 100 m2
  • Umkleideräumen > 50 m2