- Versammlungsstätten
mit Bühnen und Szenenflächen > 100 Personen
- Versammlungsstätten
mit Versammlungsräumen, einzeln oder auch zusammen
> 200 Personen
- In Schulen und Museen,
wenn einzelne Räume > 200 Personen
- Versammlungsstätten
mit nicht überdachten Szenenflächen > 1.000
Personen
- Versammlungsstätten
mit nicht überdachten Sportflächen > 5.000
Personen
Dauerschaltung
ist vorgeschrieben für Hinweise auf Rettungswege
und die Beleuchtung der Rettungswege außerhalb
von Versammlungsräumen, Bühnen und Szenenflächen.
Bei betriebsmäßig
verdunkelten Versammlungsräumen, Bühnen und Szenenflächen
muss die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung
angewendet werden. Türen, Gänge und Stufen müssen
jedoch auch bei Verdunkelung durch Sicherheitsbeleuchtung
in Dauerschaltung erkennbar sein. Die Bereitschaftsschaltung
darf bei Netzwiederkehr nicht selbsttätig ausschalten.
Sie darf nur von Hand am Hauptverteiler der Sicherheitsbeleuchtung
ausgeschaltet werden können. Zusätzliche Schaltstellen
dürfen im Lichtregieraum vorhanden sein.
In Versammlungsstätten
darf kein geschaltetes Dauerlicht angewendet werden.
Sicherheitsbeleuchtung muss auch in Räumen
für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA vorhanden
sein, sowie in:
- Rettungswegen
- Bühnenbetriebswegen
> 20 m2
- Magazinen oder Werkstätten
> 100 m2
- Umkleideräumen >
50 m2
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